Keine doppelte Haushaltsführung

Aufwendungen für die Zweitwohnung

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die tatsächlichen Kosten für die Zweitwohnung, höchstens aber 1.000 EUR im Monat berücksichtigt. Der Höchstbetrag umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Reinigungskosten, Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Miet- oder Pachtgebühren für Garage oder Kfz-Stellplatz.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hält die Verwaltungsmeinung allerdings für zu eng gefasst. Nach seinem Urteil vom 14. März 2017 (13 K 1216/16 E) gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten und unterliegen damit nicht der ansonsten eingeführten Kostengrenze in Höhe von 1.000 EUR monatlich. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH in München eingelegt (VI R 18/17). Die Entscheidung des BFH steht noch aus.

Praxistipp:

Vorhalten einer (ungenutzten) Wohnung: Die Aufwendungen für das Vorhalten einer (zeitweise) ungenutzten Wohnung am Beschäftigungsort sind ggf. berücksichtigungsfähig, wenn das Vorhalten ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.6.2017, 3 K 3278/14). Das Finanzamt hat beim BFH Revision unter dem Aktenzeichen VI R 1/18 eingelegt.