Geschlechtsneutrale Stellenanzeigen

Berücksichtigung des dritten Geschlechts

Wie sehr die Grundsätze des AGG und deren Einhaltung einem ständigen Wandel unterliegen und vor welchen Herausforderungen Personalabteilungen stehen können, zeigt sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) aus dem letzten Jahr, dessen Folgen für die betriebliche Praxis noch gar nicht vollständig abzusehen sind. Denn das höchste deutsche Gericht hat entschieden, dass die staatlichen Behörden ein drittes Geschlecht anerkennen müssen, nämlich für die Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen (BVerfG, Urteil vom 10.10.2017, 1 BvR 2019/16). Das Urteil erging vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland schätzungsweise 100.000 intersexuelle Personen gibt. Wenn es aber ein drittes, anzuerkennendes Geschlecht gibt, so hat eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zur Vermeidung einer Diskriminierung auch ein drittes mögliches Geschlecht anzugeben. So weit, so einfach. Urteile der Arbeitsgerichte, insbesondere der höherrangigen Gerichte, liegen zu der Frage, wie eine diskrimierungsfrei Stellenanzeige auszusehen hat, noch nicht vor.