Schuldentilgung nicht mit Direktversicherung

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im vorliegenden Fall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber dazu verpflichtet, jährlich ca. 1.000 EUR in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Der Versicherungsvertrag, der von dem Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Wie üblich war der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer der Begünstigte. Als der Arbeitnehmer später in eine finanzielle Notlage geriet, forderte er vom Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags, um seine Schulden zu tilgen. Dieser wies das Ansinnen ab. Dem folgte nun das BAG. Der Arbeitnehmer hatte, so die Richter, kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer fordern könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, das angesparte Kapital für die Tilgung seiner Schulden zu verwenden.

BAG, 26.4.2018, 3 AZR 586/16