A1-Bescheinigung

Entsendung ins europäische Ausland

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers von Deutschland ins Ausland begeben und dort ihre Tätigkeit ausüben. Nach den Vorschriften der EU sind in solchen Fällen die sozialversicherungsrechtlichen Regeln des Landes maßgebend, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird – für einen Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens, der befristet im Ausland arbeitet, also die jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsvorschriften. Die EU-Vorschriften verhindern, dass es zu Doppelversicherungen in Deutschland und im jeweiligen europäischen Ausland kommt.

Für vorübergehende Tätigkeiten im europäischen Ausland gibt es spezielle Regeln. Sie sehen vor, dass für die Dauer des Auslandseinsatzes die deutschen Sozialversicherungsvorschriften ganz normal weiter gelten und die ausländischen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen. Damit werden bürokratische Aufwände für Arbeitgeber vermieden. Das ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gelten die deutschen Rechtsvorschriften während des Auslandseinsatzes weiter und die A1-Bescheinigung wird ausgestellt. Es reicht also nicht aus, dass ein vorübergehender Auslandseinsatz vorliegt, dies ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten während der Entsendung die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Die deutsche Beschäftigung ist dann sozialversicherungsrechtlich abzumelden.