Neues SV-Abkommen zwischen Deutschland und Albanien

Zum 1. Dezember 2017 tritt ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien (SozSichAbk AL) in Kraft. Das neue Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber – wie üblich bei einem Auslandseinsatz – grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Künftig gibt es aber spezielle Regeln für befristet nach Deutschland oder Albanien entsandte Personen, damit sie in dem ihnen vertrauten System sozialversichert bleiben können. Das Abkommen gilt für die ersten 24 Kalendermonate der Entsendung, in dieser Zeit gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftslandes weiter.