Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Steuerlicher Förderrahmen und Arbeitgeberzuschüsse

Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen steigt ab 2018 von jährlich 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV) West auf 8 Prozent (2018: 8 Prozent von 78.000 EUR = 6.240 EUR). Im Gegenzug wird der bisherige zusätzliche Freibetrag in Höhe von 1.800 EUR gestrichen. Achtung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 Prozent der BBG RV begrenzt.

Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse

Nach dem BRSG haben Sie einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von pauschal 15 Prozent zu leisten, soweit Sie Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlungen über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen einsparen. Diese Verpflichtung gilt generell, das heißt auch außerhalb der reinen Beitragszusagen, sie tritt stufenweise in Kraft. Der Zuschuss muss – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – gezahlt werden

  • ab 1. Januar 2018: beim neu eingeführten Sozialpartnermodell,
  • ab 1. Januar 2019: bei neuen sonstigen Verträgen und
  • ab 1. Januar 2022: bei allen schon existierenden Betriebsrenten mit Entgeltumwandlung.

Werden keine Sozialversicherungsbeiträge einspart, etwa wenn Entgelt oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze (BBG) umgewandelt wird, ist auch kein Arbeitgeberzuschuss fällig.

Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen steigt ab 2018 von jährlich 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG RV) West auf 8 Prozent (2018: 8 Prozent von 78.000 EUR = 6.240 EUR). Im Gegenzug wird der bisherige zusätzliche Freibetrag in Höhe von 1.800 EUR gestrichen. Achtung: Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 Prozent der BBG RV begrenzt.

Wird Entgelt beispielsweise im Bereich zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (BBG KV: 2018 = 53.100 EUR) und der entsprechenden Grenze der Rentenversicherung (BBG RV 2018: West = 78.000 EUR/ Ost = 69.600 EUR) umgewandelt, beschränkt sich der Arbeitgeberzuschuss auf den Betrag, der tatsächlich vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart wird. Dessen ungeachtet kann der Arbeitgeber aber auch die vollen 15 Prozent an die Versorgungseinrichtung weiterleiten. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) obliegt es den Beteiligten, wie die Weiterleitung des Arbeitgeberzuschusses an die Versorgungseinrichtung technisch umgesetzt wird. So kann der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zu dem vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrag an die Versorgungseinrichtung weitergeleitet werden. Sofern die Versorgungseinrichtung nicht bereit ist, den Vertrag entsprechend anzupassen, kommt der Neuabschluss eines Vertrages nur für den Arbeitgeberzuschuss in Betracht. Denkbar ist aber auch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer, wonach der an die Versorgungseinrichtung abzuführende Betrag gleich bleibt und künftig neben einem entsprechend verminderten umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss enthält.