Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge

Tarifgebundenheit

Die neuen reinen Beitragszusagen können nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, daher auch „Sozialpartnermodell“ genannt. Tarifverträge können unter vereinfachten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Die Tarifvertragsparteien müssen die Implementierung zum Beispiel im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes unterstützen. Eine Beteiligung der Tarifpartner könnte aber auch dadurch stattfinden, dass Möglichkeiten der Einwirkung auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung innerhalb bestehender Versorgungseinrichtungen (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) geschaffen werden.

Die Sozialpartner können im Übrigen im Tarifvertrag explizit festlegen, ob beziehungsweise wie bereits existierende Regelungen auf tariflicher Ebene genutzt werden sollen. Das heißt, bestehende und gut funktionierende Versorgungssysteme sollen nicht gefährdet werden (§ 21 Absatz 2 BetrAVG neue Fassung – n. F.). Die Tarifparteien haben auch zu prüfen, ob die Beiträge alternativ durch Öffnungsklauseln für die anderen bereits im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Zusagearten (Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung) zu verwenden sind.

Das BRSG unterstützt ausdrücklich die Teilnahme von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern an den Neuregelungen bezüglich der reinen Beitragszusagen. Dadurch können auch kleine Betriebe ohne Tarifbindung eine haftungsfreie und kostensichere betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter anbieten. Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, dürfen für dessen teilnehmende Arbeitnehmer keine sachlich unbegründeten schlechteren Konditionen vereinbart werden. Hierbei kann nur auf „einschlägige“ tarifliche Regelungen, also nur auf einen räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlich und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag, der bei gegebener Tarifbindung ohnehin zwischen den Vertragsparteien gelten würde, Bezug genommen werden. Weitere Voraussetzung für eine Teilnahme ohne Tarifbindung ist das Einverständnis der durchführenden Versorgungseinrichtung.