Werte 2018 im Überblick

Glossar

Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben.

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kommt der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung.

Für die zuschussberechtigten freiwillig beziehungsweise privat krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen Sie als Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Für einen privat versicherten Arbeitnehmer übernehmenSie höchstens die Hälfte des Betrags, den dieser für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt dabei außer Betracht.

Die Bezugsgröße ist das aufgerundete Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie dient als Rechengröße für die Ermittlung von Werten, die an die Entwicklung der Renten gekoppelt sein sollen. Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr neu per Gesetz oder Verordnung festgelegt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Er ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Arbeitgeber zu tragen.

Wer die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überschreitet, kann sich wahlweise freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat gegen Krankheit absichern. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben. Er ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Wenn Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.