Unfallversicherungsschutz gilt nicht für Abstecher

Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder zurück sind gesetzlich unfallversichert. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer auf diesen Wegen einen privaten Zwischenstopp einlegt. Hält der Arbeitnehmer beispielsweise beim Bäcker an, kann der Versicherungsschutz bereits erlöschen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen.

Im ersten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zur Arbeit beim Bäcker angehalten, um sich Brötchen zu kaufen. Als er die lange Schlange sah, ging er zum Auto auf der gegenüberliegenden Straßenseite zurück und stürzte. Dabei brach er sich die Schulter.

Im zweiten Fall hatte eine Arbeitnehmerin beim Metzger eingekauft und das Fleisch zur Beifahrerseite ihres Autos gebracht. Auf dem Weg zur Fahrertür stürzte sie und brach sich den Oberschenkel und die Hand. Die Richter befanden, dass es sich in beiden Fällen nicht um einen versicherten Wege- und damit Arbeitsunfall gehandelt habe. Entscheidend sei die „Handlungstendenz“ des Beschäftigten. Demnach ist eine private Tätigkeit erst dann abgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Auto sitzt und seinen Arbeitsweg wieder aufnimmt. Erst dann lebt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wieder auf.

BSG, 31.8.2017, B2 U1/16 R; B2 U11/16 R