U2-Umlagesatz für Minijobber sinkt

Für geringfügig Beschäftigte mit einem Monatsgehalt bis 450 EUR müssen Betriebe und Haushalte an die Minijob-Zentrale Arbeitgeberumlagen abführen. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Umlage 2 (U2) für Mutterschaftsaufwendungen von 0,3 auf 0,24 Prozent gesunken. Die Umlage 1 (U1) für Krankheitsaufwendungen ist bei 0,9 Prozent geblieben.

Die U2 wird für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben und ist von den Arbeitgebern allein zu tragen. Im Gegenzug werden Arbeitgebern im Rahmen des U2-Verfahrens Mutterschaftsleistungen von der zuständigen Ausgleichskasse zu 100 Prozent erstattet. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber, auch wenn sie keine Frauen beschäftigen.

Die zuständige Ausgleichskasse für geringfügig Beschäftigte ist, unabhängig davon, ob und bei welcher Krankenkasse sie versichert sind, die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.