Arbeitgeber benötigen zur Beurteilung des Anspruchs oder der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Informationen darüber, ob und wie lange der betreffende Arbeitnehmer schon wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Solche Vorerkrankungen werden unter Umständen auf die Höchstdauer der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen angerechnet (§ 3 Absatz 1 EFZG). Eine Anfrage, ob Vorerkrankungszeiten möglicherweise zu einer Einschränkung der Leistungspflicht bei der Entgeltfortzahlung führen, ist nur dann sinnvoll, wenn die Voraussetzungen vermutlich gegeben sind. Automatische Abfragen bei jeder AU-Meldung würden das System unnötig belasten. Daher wurden die Kriterien für zulässige Vorerkrankungsabfragen nun verschärft. Vorerkrankungsanfragen dürfen nur für gesetzlich Krankenversicherte erfolgen, wenn
- für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit ein Nachweis vorliegt,
- für den Zeitraum von sechs Monaten vor der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens eine Bescheinigung über eine potenzielle Vorerkrankung beim Arbeitgeber vorliegt und
- die gesamten Zeiten der anzufragenden Arbeitsunfähigkeiten einschließlich der aktuellen zum Zeitpunkt der Anfrage mindestens 30 Tage umfassen.
Steht für die aktuelle AU-Meldung noch kein Enddatum fest, ist zur Prüfung dieser Frist die Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von einer Woche ab dem Tagesdatum anzusetzen. Die Vorerkrankungsanfragen erfolgen wie bisher mit dem Datenbaustein DBVO und dem Meldegrund „41“. Mit der Rückmeldung der Krankenkasse erfährt der Arbeitgeber, ob für den entsprechenden Zeitraum bei der Krankenkasse eine AU-Meldung vorliegt und für welchen Zeitraum ggf. eine Anrechnung auf die Entgeltfortzahlung zur aktuellen Erkrankung möglich ist.
Beispiel:
Beginn der AU lt. aktueller Bescheinigung: 31.08.2018
Anrechenbare AU: 01.06. – 10.06.2018
Nicht anrechenbare AU: 14.05. – 17.05.2018
Voraussichtliches Ende der aktuellen AU: Kein Ende im System erfasst
Tagesdatum: 03.09.2018
Die aktuelle Fehlzeit wird für die Beurteilung der Anfrage um die Dauer von einer Woche verlängert, also bis zum 09.09.2018. Die Anfrage ist nicht zulässig, da die kumulierten Zeiten der angefragten Arbeitsunfähigkeiten (10 Tage + 4 Tage + 10 Tage = 24 Tage) nicht mindestens 30 Tage umfassen.