Neues Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer

Ohne die Hilfe von Saisonarbeitskräften könnte in vielen Branchen die jahreszeitlich anfallende Arbeit gar nicht erledigt werden. Seit dem 1. Januar 2018 ist eine gesonderte Kennzeichnung von Saisonarbeitnehmern in der DEÜV-Anmeldung erforderlich.

Die Prüfung, ob sich die Krankenversicherung nach dem Ende einer Saisonbeschäftigung fortsetzt oder die Saisonarbeitnehmer in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, führte in der Praxis häufig zu Problemen und hohem bürokratischem Aufwand. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2018 Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung (Grund „10“) sowie bei gleichzeitigen An- und Abmeldungen (Grund „40“) mit dem neu geschaffenen Kennzeichen im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) zu versehen. Die Angabe ist ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erforderlich, die

  • ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und
  • vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen.

Ausnahmen

Keine Kennzeichnung erfolgt bei geringfügig Beschäftigten (DEÜV-Personengruppen 109, 110).

Anschlussversicherung für Saisonarbeiter

Hintergrund der neuen Kennzeichnung im DEÜV-Meldeverfahren ist die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung bei der obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 188 Absatz 4 Satz 4 SGB V). Nach dieser neuen Regelung setzt sich die Krankenversicherung im Anschluss an eine Saisonbeschäftigung nur noch dann fort, wenn die Saisonbeschäftigten

  • innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen.

Praxistipp

Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommt, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.