Änderungen im Bestandsprüfungs-verfahren

Seit dem 1. Januar 2018 werden Bestandsprüfungen für Meldungen nach § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV bei den Krankenkassen durchgeführt. Erste Erfahrungen mit dem neuen Verfahren führen nun dazu, dass weitere Änderungen beschlossen wurden.

Wird eine Meldung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch die Krankenkasse geändert, hat die Krankenkasse den Arbeitgeber mit dem neu eingeführten Datenbaustein „Bestandsabweichung Meldeverfahren“ (DBBM) über diese Änderung maschinell zu informieren. Bis Ende Februar 2018 haben die Krankenkassen, die mit dem Softwareprogramm der BITMARCK (IKK und BKK) arbeiten, bereits über 80.000 Rückmeldungen im Rahmen des neuen Bestandsprüfungsverfahrens an die Arbeitgeber übermittelt.

Praxistipp:

Die Einführung des Bestandsprüfungsverfahrens ersetzt nicht den Grundsatz, dass Meldungen zu stornieren sind, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie grundsätzlich weiterhin zu stornieren und neu zu erstatten.