Stellenanzeigen immer geschlechtsneutral

Seit dem 1. Januar 2019 können im Personenstandsregister neben den Geschlechterangaben „männlich“ und „weiblich“ auch Intersexuelle als „inter“ oder „divers“ geführt werden. Unternehmen müssen bei Stellenanzeigen darauf achten, diese geschlechtsneutral zu formulieren, um Diskriminierungen und Klagen zu vermeiden. Das galt auch schon vor der Änderung des Personenstandsgesetzes. Die Anforderungen hierzu sind jedoch gewachsen. In Stellenanzeigen sollte daher z.B. neben dem männlichen und weiblichen Geschlecht auch das dritte Geschlecht mit „d“ für divers oder „i“ für intersexuell angegeben werden. Wird z.B. ein „Mitarbeiter m/w“ gesucht, kann dies eine Benachteiligung des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. AGG-konform sind hingegen Anzeigen, die einen „Mitarbeiter (m/w/d)“ suchen. Auch andere Formulierungen sind möglich.

Ausschlaggebend für die Änderung des Personenstandsregisters war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16), die in der fehlenden Option zur Angabe eines dritten Geschlechts einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sah. Das dritte Geschlecht bezieht sich auf Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.