Grenzenlose Minijobs

Entsendung von und nach Deutschland

Generell gilt: Arbeitnehmer, die innerhalb des Gemeinschaftsraums arbeiten, sind nur dem Sozialversicherungsrecht eines Staates zugehörig. Darauf aufbauend ist grundsätzlich das Recht maßgebend, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Bei einer Entsendung von einem Gemeinschaftsstaat in einen anderen wird mit der A1-Bescheinigung geregelt, welches Recht gilt.

Wird ein Beschäftigter, der in einem anderen Gemeinschaftsstaat wohnt und arbeitet, vorübergehend nach Deutschland entsandt, muss bei der ausländischen Sozialversicherung eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Selbst wenn das Monatsentgelt 450 EUR nicht übersteigt, handelt es sich für die Entsendedauer nicht um einen Minijob nach deutschem Recht. Anders verhält es sich, wenn ein in Deutschland beschäftigter Minijobber in einen anderen Gemeinschaftsstaat entsandt wird. Der Arbeitgeber muss bei der zuständigen Krankenkasse (nicht bei der Minijob-Zentrale) eine A1-Bescheinigung beantragen. Ohne Entsendung gilt immer das Recht des Beschäftigungsstaates.

Minijob im Inland bei ausländischer Sozialversicherung zu melden

Wird neben dem Minijob in Deutschland noch eine Beschäftigung in einem anderen Gemeinschaftsstaat ausgeübt, kann es dazu führen, dass auch für den deutschen Minijob das ausländische Recht gilt. Dies ist der Fall, wenn eine A1-Bescheinigung von einem ausländischen Sozialversicherungsträger vorgelegt wird. Die Melde- und Beitragspflicht zur Minijob-Zentrale entfällt damit. Der deutsche Arbeitgeber muss die Beschäftigung nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht beurteilen.