Grenzenlose Minijobs

Pauschalbeitrag zur GKV

Bei Minijobs nach deutschem Recht sind dabei GKV-Pauschalbeiträge nur zu entrichten, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist. Das gilt auch für etwaige Entsendezeiträume, wenn die A1-Bescheinigung ausgestellt wurde und damit für den Entsendezeitraum deutsches Recht gilt. Wird eine Beschäftigung mit einem Monatsentgelt bis 450 EUR in Deutschland aufgenommen und besteht keine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat, muss geprüft werden, ob der GKV-Pauschalbeitrag zu zahlen ist. Die anderen Minijob- Abgaben sind dennoch zu entrichten.

Absicherung im Krankheitsfall

Wichtig ist außerdem, dass in Deutschland jeder krankenversichert sein muss. Kommt eine Familienversicherung nicht in Betracht, muss sich der ausländische Minijobber freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Ist eine freiwillige Mitgliedschaft ausgeschlossen und kommt keine private Krankenversicherung (PKV) zustande, tritt Versicherungspflicht in der sog. Auffangversicherung kraft Gesetzes ein. Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn zuletzt – also auch in einem anderen Gemeinschaftsstaat – eine PKV bestand. Wenn der Minijobber also nach deutschem Recht gesetzlich krankenversichert ist, fällt der GKV-Pauschalbeitrag an.

Praxistipp:

Der Nachweis über das Bestehen einer privaten Krankenversicherung im In- oder Ausland zur Bestätigung der Nichtzahlung der KV-Pauschalbeiträge ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.