Arbeitgeberzuschüsse zu Mahlzeiten

Mahlzeitenzuschüsse und Gehaltsumwandlung

Die Gestellung arbeitstäglicher Mahlzeiten kann auch im Zuge der Nettolohnoptimierung genutzt werden. Die Umwandlung von Barlohn in mit dem Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeiten ist grundsätzlich möglich, da es sich insoweit nicht um einen Vergütungsbestandteil mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung handelt. Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer (künftig) anstelle von Barlohn Essenszuschüsse erhält, so darf der Barlohn in entsprechender Höhe gemindert werden. Für die steuerliche Bewertung der Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert ist auch in diesem Fall zu beachten, dass der Arbeitgeberzuschuss den für 2019 maßgebenden Grenzwert in Höhe von 6,40 EUR (Mittag-/Abendessen) nicht überschreitet (vgl. Beispiel 3).