Corona: Erleichterungen beim KuG

Überblick zum Kurzarbeitergeld

Die Änderungen durch die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV)“ gelten rückwirkend seit dem 1. März bis zum 31. Dezember 2020. Sie gelten auch in den Fällen, in denen Betriebe bereits vor der Beschlussfassung über die Änderungen Kurzarbeit angezeigt oder Kurzarbeitergeld beantragt hatten. Kurzarbeitergeld kann beantragt werden, wenn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder eines unabwendbaren Ereignisses ein erheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall eintritt, der nicht vermeidbar ist. Die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen der Corona-Pandemie können für den Betrieb ein solches unabwendbares Ereignis darstellen. Die Erleichterungen durch die KugV betreffen zum einen die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld, zum anderen den Erstattungsanspruch der Arbeitgeber. Kurzarbeitergeld wird seit dem 1. März auch dann geleistet, wenn

  • mindestens zehn Prozent der in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer (bislang mindestens ein Drittel) von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts betroffen ist,
  • zur Vermeidung von Kurzarbeit keine negativen Arbeitszeitsalden (Minusstunden) aufgebaut werden,
  • es für Leiharbeitnehmer beantragt wird.

Zusätzlich zum bisherigen Leistungsumfang werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage (dazu gleich mehr) allein zu tragen haben, in vollem Umfang pauschaliert erstattet.