Mitarbeiterwohnung - steuerliche Vorteile

Steuer- und sv-rechtliche Wirkungsweise

Wirkungsweise im Steuerrecht

Der Ansatz eines Sachbezugswertes für eine vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt seit dem 1. Januar 2020 nach dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Jahressteuergesetz 2019), soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Anders ausgedrückt: Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Freibetrag. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete und tatsächlich abgerechnete Nebenkosten) für die Wohnung ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

Gilt nicht für die Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält losgelöst vom Steuerrecht eigenständige Bewertungen für an Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassene Sachbezüge. Danach ist der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Wohnung gewährt, unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, es sei denn, sie werden (in Zukunft) für entsprechend anwendbar erklärt.

Solange also die steuerrechtliche Neuregelung keinen Eingang in die SvEV gefunden hat, scheidet eine sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung des Bewertungsabschlags aus – so das Fazit der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20. November 2019, TOP 4). 

Praxistipp

Der Bewertungsabschlag ist nicht anzuwenden, sofern die ortsübliche Kaltmiete mehr als 25 EUR je Quadratmeter (bezogen auf den ortsüblichen Mietwert ohne die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten) beträgt. Dies soll soziale Ausgewogenheit gewährleisten und die steuerbegünstigte Vermietung von Luxuswohnungen verhindern.