Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Ein Bereitschaftsdienst kann Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stehen muss. So lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Im konkreten Fall ging es um die Bereitschaftszeit eines freiwilligen Feuerwehrmannes aus Belgien. Dieser musste eine Woche pro Monat an den Abenden und am Wochenende Bereitschaftsdienst leisten. Für diese Zeit erhielt er keine Entschädigung, wogegen der Mann klagte. Die Klage hatte vor dem EuGH Erfolg. Die EU-Richtlinie zur Arbeitszeit gelte auch für Bereitschaftsdienste, so die Richter. Demnach sind Bereitschaftsdienste dann als Arbeitszeit anzusehen, wenn Arbeitnehmer diese Zeit zu Hause verbringen und im Notfall innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssten. Im Fall des Feuerwehrmannes seien dies acht Minuten. Diese Vorgabe schränke die Möglichkeit, einer anderen Tätigkeit nachzugehen, erheblich ein. Dies unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während eines Bereitschaftsdienstes für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein müssen. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie nicht die Vergütung der Arbeitszeit regelt. Dies sei Aufgabe nationaler Gerichte.

EuGH, 21.2.2018, C-518/15