Steuervorteil für Kinderbetreuungskosten

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 33 EStG).

Wenn die Betreuung aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen wie Dienstreisen oder Fortbildungen notwendig ist, können Arbeitgeber außerdem Kosten für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr erstatten. Dies gilt auch, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Die Steuerfreiheit ist in diesem Fall auf 600 EUR im Kalenderjahr beschränkt.

Die Finanzämter mindern den Sonderausgabenabzug um die vom Arbeitgeber erstatteten Beträge, da insoweit keine Belastung gegeben ist. Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat. Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten für den Aufenthalt in einem Ferienlager.