Teilzeitarbeit: Aktuelle Entwicklungen

Gesetzliche Vorgaben

Der Gesetzgeber macht es Mitarbeitern relativ einfach, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn

  • im Betrieb wenigstens 15 Mitarbeiter beschäftigt werden,
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und

der Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn angemeldet wurde, wobei das zukünftige Stundenkontingent und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden sollen.

Als Arbeitgeber müssen Sie mit dem Mitarbeiter über dessen Teilzeitwunsch verhandeln. Vollständig ablehnen können Sie letztlich nur, wenn überzeugende betriebliche Gründe vorliegen, die dem Mitarbeiterwunsch nach einer Teilzeitarbeit entgegenstehen, z. B. wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist. Eine schriftliche Ablehnung des Antrags muss spätestens einen Monat vor dem vom Mitarbeiter gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt. Wenn Sie jedoch mit Ihrem Mitarbeiter zu einer Vereinbarung gekommen sind, kann eine erneute Verringerung der Arbeit erst nach zwei Jahren verlangt werden.

Derzeit kein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Eine Aufstockung der Arbeitsstunden oder gar die Rückkehr zur bisherigen Vollzeitstelle ist zwar ohne Weiteres möglich, aber nur, wenn Sie als Arbeitgeber damit einverstanden sind. Ein gesetzlicher Anspruch des Mitarbeiters besteht ausdrücklich nicht, sogar wenn die Ursache für die Absenkung der Arbeitsstunden entfallen ist. § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber nur, Mitarbeiter, die wieder mehr arbeiten möchten, besonders zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Stelle besetzt werden soll und mindestens eine gleiche berufliche Qualifikation vorliegt wie bei den übrigen Bewerbern. Entsprechend laufen die Wünsche von Teilzeitkräften nach einer Aufstockung ihrer Arbeitsstunden oft ins Leere. Dabei könnten die Arbeitsvertragsparteien bereits jetzt eine befristete Teilzeitbeschäftigung mit anschließender, für beide Seiten verbindlicher Rückkehr auf eine Vollzeitstelle vereinbaren. Genauso könnten sie eine getroffene Teilzeitabsprache jederzeit einvernehmlich ändern, anpassen oder auch ganz aufheben.