Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Variable Entgeltbestandteile

Bereits im Jahr 2018 wurde die Berücksichtigung variabler Entgeltbestandteile neu geregelt. Diese Änderung wurde nun in die „Grundsätzlichen Hinweise“ übernommen. Solche Entgeltbestandteile sind dadurch gekennzeichnet, dass im Vorhinein ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe sie gezahlt werden. Sie können daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • Besteht Anspruch auf einen Mindestbetrag – z. B. in Höhe eines bestimmten Anteils wie „mindestens 50 Prozent eines Monatsgehalts“ –, wird dieser Betrag dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt hinzugerechnet.
  • Individuell-leistungsbezogene Entgeltbestandteile, die üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen, werden ebenfalls bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn sich das laufende monatliche Entgelt aus einem Fixum und einem erfolgsabhängigen, variablen Teil zusammensetzt. Das Verhältnis zwischen fixem und variablem Anteil spielt dann keine Rolle. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln. Dazu können z. B. Vorjahreswerte oder die Entgelte vergleichbarer Beschäftigter herangezogen werden