Betriebsrente: Informationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist allgemein nicht dazu verpflichtet, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch ohne Verpflichtung Auskünfte, müssen diese richtig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für Schäden des Arbeitnehmers durch die fehlerhafte Auskunft.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der im April 2003 an einer Betriebsversammlung teilnahm, auf der ein Bankberater nach Einladung durch den Arbeitgeber über Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Im September 2003 schloss der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen musste er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Der Arbeitnehmer verlangte die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem Arbeitgeber. Er war der Auffassung, dass der Arbeitgeber ihn vorab über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht hätte informieren müssen. Die Richter des BAG gaben hingegen dem Arbeitgeber Recht. Dieser musste weder bei der Informationsveranstaltung noch vor Abschluss der Vereinbarung auf die geplante Gesetzesänderung hinweisen, da die Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht das Thema der Betriebsversammlung waren.

BAG, Urteil vom 18. 2. 2020, 3 AZR 206/18