Vergütung von Fahrtzeiten im Außendienst

Die Vergütung von Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung gekürzt werden, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt zu vergüten sind. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger ist bei der Beklagten im Außendienst tätig, für den die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gelten. In einer zusätzlichen Betriebsvereinbarung wurde geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden von jeweils unter 20 Minuten nicht zur Arbeitszeit zählen. Der Arbeitgeber hat diese Zeiten nicht als geleistete Arbeit gewertet und hierfür auch keine Vergütung erbracht. Der Mitarbeiter klagte hingegen auf die Vergütung dieser Fahrtzeiten im Umfang von knapp 69 Stunden.

Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte die Revision des Außendienstmitarbeiters vor dem BAG Erfolg. Mit den streitigen An- und Abfahrtszeiten erfülle er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch werde durch die Betriebsvereinbarung nicht ausgeschlossen, da diese sich auf einen tarifvertraglich geregelten Gegenstand beziehe. Da der geltende Manteltarifvertrag keine Öffnungsklausel enthalte, verstoße die Betriebsvereinbarung gegen die sog. Tarifsperre des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach können Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

BAG, Urteil vom 18. 3. 2020, 5 AZR 36/19