Steuervorauszahlungen reduzieren lassen

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige wie Arbeitgeber und Unternehmen, die noch nicht für 2019 veranlagt worden sind, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Das Verfahren hierfür soll durch einen pauschal ermittelten Verlustrücktrag vereinfacht werden, der schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss. Dies berührt nicht die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen (BMF-Schreiben vom 24. April 2020 – IV C 8 – S 2225/20/10003 :010). Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise negative Einkünfte erwartet.