Corona: Erleichterungen für Saisonkräfte

Ende der Beschäftigung nach dem 31. Oktober 2020

Beschäftigungen, die ab dem 1. März 2020 beginnen und nach dem 31. Oktober 2020 enden, werden zunächst mit der neuen Zeitgrenze von 5 Monaten bzw. 115 Arbeitstagen beurteilt. Zum 1. November 2020 ist dann aufgrund des Auslaufens der Übergangsregelung wieder die kürzere Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zu berücksichtigen. Ab dem 1. November 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn sie seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Bei der Prüfung der Kurzfristigkeit sind Vorbeschäftigungen innerhalb desselben Kalenderjahres zu berücksichtigen. Umfassen diese nicht jeweils einen ganzen Monat oder mehrere ganze Monate, treten an die Stelle der vorübergehenden Zeitgrenze von 5 Monaten 150 Kalendertage. Kurzfristigkeit liegt nach wie vor nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.