Arbeitgeber tragen halben Zusatzbeitrag

Beiträge aus dem Arbeitsentgelt

Der Kern der Neuregelung findet sich in der neu gefassten Vorschrift des § 249 Absatz 1 SGB V: „Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“ Dies betrifft zwar zunächst nur die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Allerdings wird diese generelle hälftige Beitragstragung auch auf die Beitragszuschüsse für freiwillig gesetzlich Versicherte und privat Versicherte übertragen (§ 257 SGB V).

Dies bedeutet jedoch keine einfache Rückkehr zur früheren Regelung von vor 2005. Denn die unterschiedlichen kassenindividuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen bestehen ja weiter. Arbeitgeber sehen sich also mit der Situation konfrontiert, dass sie für ihre Beschäftigten – sofern diese verschiedenen Krankenkassen mit unterschiedlichen Zusatzbeitragssätzen angehören – unterschiedlich hohe Beitragsanteile entrichten müssen.

Wichtig: Ungeachtet der künftigen paritätischen Finanzierung ist der Zusatzbeitrag unverändert separat vom übrigen KV-Beitrag zu berechnen und gesondert im Beitragsnachweis auszuweisen. Eine Vermengung ist also weiterhin nicht zulässig. Wie das neben stehende Beispiel zeigt, erfolgt die Berechnung des Zusatzbeitrags dabei entsprechend der vorgegebenen Berechnungslogik aller anderen paritätisch getragenen SV-Beiträge laut BVV (Beitragsverfahrensverordnung).