Stellt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool verschiedene Kfz für die private Nutzung zur Verfügung, so hat er den pauschalen Nutzungswert für die Privatfahrten mit einem Prozent der Listenpreise aller Kfz zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Dies gilt auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 Prozent). Dieser Grundsatz ist nach der neuen Regelung auch dann anzuwenden, wenn es in einem Fahrzeugpool mehr Firmenwagen als nutzungsberechtigte Arbeitnehmer gibt.
Beispiel:
Ermittlung der Privatnutzung bei Fahrzeugpool
Sachverhalt 1:
Sechs Arbeitnehmern stehen in einem Fahrzeugpool insgesamt fünf Fahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden dürfen. Die fünf Fahrzeuge haben Listenpreise von 22.000, 23.000, 25.000, 30.000 und 35.000 EUR (Summe: 135.000 EUR).
Beurteilung: Auf jeden Nutzungsberechtigten entfällt ein Nutzungswert von 22.500 EUR (135.000 EUR : 6 Arbeitnehmer).
Folglich ist bei jedem der sechs Arbeitnehmer für die monatliche Privatnutzung ein geldwerter Vorteil von 22.500 EUR x 1% = 225 EUR pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Sachverhalt 2:
Sachverhalt wie zuvor, nur stehen die fünf Fahrzeuge vier Arbeitnehmern zur Verfügung.
Beurteilung: In diesem Fall entfällt auf jeden Arbeitnehmer pro Monat ein geldwerter Vorteil von 33.750 EUR x 1 % = 337,50 EUR als Arbeitslohn (135.000 EUR : 4 Arbeitnehmer = 33.750 EUR).