Meldeverfahren ab 1. Januar 2021 vereinfacht

Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung entfällt

Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist. Insbesondere bei nur tageweisen Überschneidungen gibt es vermehrt Aufklärungsbedarf mit Arbeitgebern. Darüber hinaus liefert eine entsprechende Kennzeichnung keinen Mehrwert für die Sozialversicherungsträger. Folglich wurde die Rechtsvorschrift zur Kennzeichnung Mehrfachbeschäftigter innerhalb des Arbeitgeber-Meldeverfahrens mit dem 7. SGB IV-ÄndG gestrichen. Nach dem Gesetz tritt die Änderung erst zum 1. Januar 2022 in Kraft, allerdings wurde die entsprechende Angabe in der Datensatzbeschreibung bereits zum 1. Januar 2021 gestrichen. Insofern sind Mehrfachbeschäftigungen bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gesondert zu kennzeichnen.