Neues bei schulischen Ausbildungsgängen

Klare Kante: Sozialversicherungspflicht

Nach dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB IV-ÄndG) sind Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen), in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt worden. Sie unterliegen damit – grundsätzlich bei Ausbildungsbeginn nach dem 30. Juni 2020 – der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übergangs- und Besitzstandsregelungen

Die Vorschriften über die Versicherungspflicht gelten mit Rückwirkung auch für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des 7. SGB IV-ÄndG begonnen haben, wenn für diese bereits Beiträge gezahlt worden sind. Soweit für im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Ausbildungen keine Beiträge gezahlt worden sind, beginnt die Versicherungspflicht ab Aufnahme der Beitragszahlung, wenn diese mit Zustimmung des Auszubildenden erfolgt. Damit sind die in der Gemeinsamen Verlautbarung vom 2. April 2020 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Auszubildenden in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen enthaltenen Empfehlungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eins zu eins auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Allen Betroffenen war darin bereits die sofortige Umsetzung der angekündigten gesetzlichen Regelungen nahegelegt worden.

Praxistipp

Mit dieser Klarstellung ist Sozialversicherungspflicht u. a. auch für Ausbildungen zum Erzieher in den Bundesländern sichergestellt, in denen die Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb schließen und von diesem von Anfang an eine Vergütung erhalten.