Corona: Steuerhilfen für Unternehmen

Abschreibung und Verlustrücktrag

Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung vorübergehend die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent, höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass für eine Investition vorübergehend die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der vorübergehenden degressiven Abschreibung zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Verlustrücktrag

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag sind für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR (von bisher 1 Mio. EUR) bzw. bei einer Zusammenveranlagung auf 10 Mio. EUR (von bisher 2 Mio. EUR) angehoben worden. Selbstständige bzw. Gewerbetreibende können beim Finanzamt einen Antrag stellen, um so einen möglicherweise entstandenen Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 bzw. über die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen unmittelbar finanzwirksam geltend zu machen. Ein pauschaler Verlustrücktrag gilt jedoch nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.