Corona: Steuerhilfen für Unternehmen

Steuerklasse II – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Einführung eines zeitlich befristeten Erhöhungsbetrags

Arbeitgeber behalten bei Alleinerziehenden weniger Lohnsteuer ein. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Zeiten der Corona-Pandemie und der damit verbundenen besonderen Herausforderungen für Alleinerziehende wird deren Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 EUR auf insgesamt jährlich 4.008 EUR angehoben. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR bleibt unverändert.

Technische Umsetzung

Der (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 EUR wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Steuerklasse II bei der Lohnabrechnung steuermindernd berücksichtigt. Der neue, zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag von 2.100 EUR für die Kalenderjahre 2020 und 2021 ist bei Alleinerziehenden anzuerkennen und wird als Freibetrag berücksichtigt. Die Finanzämter pflegen den Erhöhungsbetrag von Amts wegen, d. h. ohne gesonderten Antrag der Betroffenen, als Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für die Arbeitgeber ein. Nur ausnahmsweise ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen, z. B. weil der alleinerziehende Elternteil ab September 2020 neu die Steuerklasse II erhält.