Die neue Brückenteilzeit

Dauer und erneuter Anspruch

Dauer des Anspruchs

Brückenteilzeit muss mindestens für ein Jahr und darf höchstens für fünf Jahre genommen werden. Wer seine Arbeit für weniger als ein Jahr reduzieren möchte, muss dies im Rahmen der bisherigen Vorgaben nach dem TzBfG tun, hat dann aber keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Dabei steht es den Parteien natürlich frei, auf freiwilliger Basis andere Vereinbarungen zu treffen.

Während der Dauer der vereinbarten Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmer keine Änderung der Absprache und damit weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen. Während der Brückenteilzeit besteht zudem ausdrücklich kein Anspruch, bei der Besetzung anderer Arbeitsplätze gem. § 9 TzBfG berücksichtigt zu werden.

Innerhalb der Brückenteilzeit sind aber Veränderungen der Arbeitszeit aufgrund anderer Regelungen durchaus möglich, z. B. aufgrund einer Elternzeit nach dem BEEG oder bei Betreuungsbedarf nach dem Pflege- oder Familienpflegezeitgesetz.

Erneuter Anspruch

Nach dem vereinbarten Ende einer Brückenteilzeit kann frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit gestellt werden.

Ein Mitarbeiter, der nach dem vereinbarten Ende der Brückenteilzeit für ein Jahr Elternzeit in Anspruch nimmt, hat zwar die Wartezeit erfüllt, aber die vorherige Arbeit noch nicht wieder aufgenommen und kann deshalb noch keinen neuen Antrag auf Brückenteilzeit stellen.

Bei einer berechtigten Ablehnung der Brückenteilzeit gelten unterschiedliche Fristen, ab wann wieder ein zulässiger Antrag auf Brückenteilzeit gestellt werden kann:

  • Nach einer Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe kann erst nach Ablauf von zwei Jahren ein neuer Antrag gestellt werden.
  • Bei Ablehnung aufgrund der neuen Zumutbarkeitsregelung des § 9a Absatz 2 TzBfG-E kann schon ein Jahr nach der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden.