Lohnzuschüsse für Langzeitarbeitslose

Mit dem Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG) sollen die Fördermöglichkeiten zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt verbessert werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Die neu ins SGB II eingefügten bzw. neu gefassten §§ 16i und 16e gelten für Langzeitarbeitslose, die

  • das 25. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben (Teilhabe am Arbeitsmarkt – § 16i SGB II),
  • Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben und seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – § 16e SGB II).