Berufsausbildung und Probezeit

Probezeit ist Pflicht

Bei Einstellung eines Arbeitnehmers können Arbeitgeber selbst entscheiden, ob sie im Arbeitsvertrag eine Probezeit vorgeben oder nicht. Diese Wahl haben sie jedoch nicht, wenn sie einen Auszubildenden einstellen.

Nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beginnt jedes Ausbildungsverhältnis zwingend mit einer Probezeit (§ 20 BBiG). Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit muss mindestens einen Monat umfassen, darf jedoch nicht länger sein als vier Monate. Sie wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Diese Vorschrift gilt für alle Branchen und Ausbildungsberufe sowie für alle Ausbildungsbetriebe, unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Auszubildenden.

Die Pflicht zur Probezeit besteht auch, wenn der Azubi vor Beginn der Ausbildung bereits im Betrieb als Aushilfe gearbeitet oder anderweitig gejobbt hat. Während der Probezeit kann sich der Ausbildungsbetrieb davon überzeugen, ob der Auszubildende für die Tätigkeit geeignet ist und zum Team passt. Im Gegenzug kann der Azubi die Probezeit nutzen, um herauszufinden, ob er sich für den richtigen Ausbildungsberuf entschieden hat.

Praxistipp

Ohne Vermerk einer Probezeit im Ausbildungsvertrag wird dieser von der zuständigen Stelle, wie z. B. der IHK oder Handwerkskammer, nicht eingetragen.