Einkommensgrenze für die Familienversicherung

Durch eine rückwirkende Änderung zum 1. Januar 2020 ist die besondere Einkommensgrenze für geringfügig beschäftigte Familienangehörige weggefallen. Sie wurde mit dem Siebten SGB IV-Änderungsgesetz gestrichen.

Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist an verschiedene Voraussetzungen gekoppelt, insbesondere an das Einkommen der Familienangehörigen. Bislang gab es zwei unterschiedliche Grenzen: Für geringfügig beschäftigte Familienangehörige war die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR im Monat bislang auch die Grenze für die Familienversicherung.

Für alle anderen Familienangehörigen ist die Grenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße maßgebend (2020: 455 EUR). Die Bezugsgröße ist an die Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt, daher ist auch die Einkommensgrenze für die Familienversicherung von Jahr zu Jahr gestiegen.

Seit dem 1. Januar 2020 hat die an die Bezugsgröße gekoppelte Einkommensgrenze mit 455 EUR erstmals die besondere Grenze von 450 EUR überschritten. Die Sonderregelung für geringfügig beschäftigte Familienangehörige ist deshalb nicht mehr erforderlich. Mit der Erhöhung der Bezugsgröße ab 2021 wird auch die Einkommensgrenze für familienversicherte Angehörige wieder steigen. Sie dürfen dann voraussichtlich ein monatliches Gesamteinkommen von 470 EUR erzielen.