Praxistipp

Das Bundesministerium der Finanzen hat das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2018 bereits veröffentlicht. Für den BAV-Förderbetrag ist demnach die Zeile 23 vorgesehen, zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAVFörderbetrag in Zeile 16 einzutragen.

Betriebsrente: Steuerliche Förderung für Geringverdiener

Gewährung des Förderbetrags

Die Erstattung an Sie erfolgt dadurch, dass Sie Ihre abzuführende Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung um die BAV-Förderbeträge reduzieren. Ist keine Lohnsteuer einzubehalten (z. B. weil aufgrund des niedrigen Arbeitslohns keine Lohnsteuer anfällt) oder ist die einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der Förderbetrag, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt.

Folgende grundlegenden Voraussetzungen müssen zur Erlangung des BAV-Förderbetrags vorliegen:

  • Sie sind zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Es ist unerheblich, ob Ihr Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist.
  • Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis Ihres Arbeitnehmers (Steuerklasse I bis V oder Erklärung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn). Hierzu kann auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn gerechnet werden (z. B. innerhalb des Krankengeldbezugs, bei Elternzeit oder Pflegezeit).
  • Es liegt eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung vor.
  • Für die Versorgungsleistungen ist die Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen.

Darüber hinaus gelten bei der Gewährung eines BAV-Förderbetrags folgende Regelungen:

  • Eine umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht förderfähig.
  • Eine Förderung ist für Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ausschließlich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn beziehen.
  • Innerhalb eines ersten Dienstverhältnisses darf der Förderbetrag auch mehrmals (hintereinander) bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeschöpft werden.
  • Der Arbeitgeberbeitrag kann monatlich, unregelmäßig oder jährlich gewährt werden. Dies spielt für die Gewährung des Förderbetrags keine Rolle.

Für die Gewährung des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich, spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich