Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Einführung von reinen Beitragszusagen

Die schwarz-rote Bundesregierung hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umfassende Neuregelungen zur Betriebsrente beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ziel ist es, die betriebliche Altersversorgung zu stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Firmen soll die Akzeptanz dieser zusätzlichen Altersversorgung sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite erhöht werden. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den wesentlichen Regelungen des Gesetzes.

Zukünftig können Sie Ihren Beschäftigten eine haftungsfreie betriebliche Altersversorgung anbieten (sogenannte reine Beitragszusage). Damit soll die Hemmschwelle zur Einführung von betrieblichen Altersversorgungssystemen abgebaut werden. Die Beitragszusage ist nur innerhalb der externen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung zu verwirklichen. Ihre Zusage beschränkt sich auf die Zahlung der Beiträge. Sie haften nicht für die Zahlung einer Betriebsrente in einer bestimmten Höhe. Die Leistungsansprüche Ihrer Arbeitnehmer richten sich ausschließlich gegen die entsprechenden Versorgungseinrichtungen. Die Höhe der späteren Rente hängt von der finanziellen Entwicklung des eingezahlten Kapitals ab. Die Versorgungseinrichtungen stellen nur eine unverbindliche Höhe der Leistung in Aussicht (ohne Garantie) und dürfen bei reinen Beitragszusagen nur lebenslang laufende Rentenleistungen gewähren, nicht jedoch Kapitalzahlungen (sogenannte Zielrente).