Mit dem genannten Gesetz wurde insbesondere festgelegt, dass für nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 neu angeschaffte oder geleaste Elektro-Dienstwagen der Listenpreis der Kraftfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils pauschal nur noch zur Hälfte angesetzt wird. Eine wichtige Änderung gab es jedoch im Vergleich zum ersten Gesetzentwurf: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gibt es besondere Voraussetzungen für diese Förderung. Für sie gilt die halbierte Bemessungsgrundlage nur dann, wenn
- sie entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Soweit Hybridelektrofahrzeuge danach nicht begünstigt sind, gilt für diese der bisherige Nachteilsausgleich durch Minderung des Bruttolistenpreises um die pauschalen Beträge für das Batteriesystem.