Bundesregierung beschließt 6. SGB IV-Änderungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 9. März 2016 den Entwurf eines 6. SGB IV-Änderungsgesetzes beschlossen. Die Neuerungen betreffen vor allem die Betriebsnummern, die Unternehmensnummer in der Unfallversicherung sowie die Bestandsprüfungen.

Kaum ist das 5. SGB IV-Änderungsgesetz in Kraft getreten, wird das 6. Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Damit soll die Optimierung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zunächst abgeschlossen werden. Die Novellierung wird 2017 in Kraft treten und die Wirtschaft um Bürokratiekosten von rund 40 Mio. Euro entlasten. Durch die Einführung der §§ 18i bis 18n SGB IV wird das Verfahren zur zentralen Vergabe der Betriebsnummern in der Sozialversicherung erstmals gesetzlich festgeschrieben.

Im Bereich der Unfallversicherung wird bis zum Ende des kommenden Jahres ein einheitliches und trägerübergreifendes Verfahren zur Vergabe der Unternehmensnummer erarbeitet. Es wird an die Stelle der derzeitigen unterschiedlichen Unternehmensnummern treten und soll die Arbeit der am Datenaustausch Beteiligten vereinfachen. Das Informationsangebot der Sozialversicherungsträger im Internet soll um eine zusätzliche bereichsübergreifende Informationsplattform ergänzt werden, die Arbeitgebern und Beschäftigten umfassende Auskunft zum Meldeverfahren liefert.

Im Rahmen der Bestandsprüfungen, bei denen Meldedaten der Arbeitgeber mit den Beständen der Versicherungsträger abgeglichen werden, sind Modifizierungen im Kommunikationsverfahren geplant. Statt über ein aufwändiges elektronisches Verfahren können Abweichungen künftig auf dem "kurzen Dienstweg" bereinigt werden. Beim Sozialversicherungsausweis der Arbeitnehmer ist der Einsatz eines maschinenlesbaren Codes vorgesehen, damit die enthaltenen Informationen auch mit Smartphones gelesen und soweit zulässig in die Entgeltabrechnungsprogramme übernommen werden können (BR-Drs. 117/16).

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

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