Keine UV-Jahresmeldung für Bezieher von Vorruhestandsgeld

Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie für Seelotsen ist kein Datensatz DBUV zur Unfallversicherung erforderlich.

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz ist das Verfahren zur Übermittlung personenbezogener unfallversicherungsrelevanter Daten zum Zwecke der Betriebsprüfung zum 01. Januar 2016 angepasst worden; dabei wurde eine eigene Unfallversicherungs-Jahresmeldung eingeführt. Arbeitgeber und andere Meldepflichtige haben nach geltendem Recht für Bezieher von Vorruhestandsgeld, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen und für Seelotsen (Personengruppen 108, 111, 143) keine Unfallversicherungsdaten im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) anzugeben. Hierzu bestand bislang eine entsprechende Plausibilitätsprüfung im DBUV.

Da in der Unfallversicherungs-Jahresmeldung keine Personengruppen anzugeben sind, ist diese Fehlerprüfung in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 24./25. Juni 2015 gestrichen worden. Die Streichung der Fehlerprüfung führt in der Praxis vermehrt zu der Frage, ob für die genannten Personengruppen eine UV-Jahresmeldung abzugeben ist. Bei den Unfallversicherungsträgern, die für den Unfallversicherungsschutz dieser Personenkreise zuständig sind, ist hierzu rund um den erstmaligen Abgabetermin eine hohe Anzahl von Anfragen über die Notwendigkeit der UV-Jahresmeldung eingegangen.

Um die Nachfragen der betroffenen Einrichtungen zu reduzieren und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Ersteller von zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen zu schaffen, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 9. März 2016 klargestellt, dass bei den PGR 108, 111 und 143 keine UV-Jahresmeldung abzugeben ist.

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

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