Steuerliche Regelungen zur Unterstützung der Unwetter-Opfer

Verheerende Regenmassen haben im Mai/Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Steuerliche Erleichterungen für die Opferhilfe wurden herbeigesehnt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Regelungen erlassen, um Spendern, Organisationen und Unternehmen sowie deren Arbeitnehmern die Hilfe für Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland zu erleichtern. Die Vereinfachungsregelungen gelten für Unterstützungen, die vom 29.05.2016 bis 31.12.2016 geleistet werden (BMF, Schreiben v. 28.06.2016 - IV C 4 - S 2223/07/0015 :016).

So können Arbeitnehmer etwa auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten. Diese Lohnteile bleiben dann bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Ab November 2019 ist der Stammdatenabruf für die nächste Meldung möglich.

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