Neues bei Arbeit auf Abruf

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die als Aushilfskräfte eingesetzt werden (Arbeit auf Abruf, § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) und deren Einsatzzeiten sich flexibel nach dem betrieblichen Arbeitsanfall richten, gelten seit 2019 einige Neuregelungen. Diese Gesetzesänderungen, die im Rahmen des „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen wurden, sollen den Beschäftigten bei der Arbeit auf Abruf mehr Planungs- und Einkommenssicherheit bieten. Die Neuregelungen im Überblick:

  • Bei der Arbeit auf Abruf muss im Arbeitsvertrag eine tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.
  • Wird keine Arbeitszeit festgelegt, gilt eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 20 Stunden (davor 10 Stunden) als vereinbart, die auch zu vergüten ist.
  • Wurde eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur noch 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen (z. B. bei vereinbarten 10 Stunden höchstens 12,5 Stunden).
  • Wurde eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent weniger als die vereinbarte Höchstarbeitszeit abrufen (z. B. bei vereinbarten 10 Stunden mindestens 8 Stunden).
  • Bei Krankheit gilt als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall. Sie greift aber nur dann, wenn nach den allgemein geltenden Regeln eine geringere Entgeltfortzahlung zu leisten wäre. Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen gilt dies entsprechend.

Praxistipp:

Ist bei einer Arbeit auf Abruf aufgrund einer fehlenden Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit von fiktiven 20 Stunden in der Woche auszugehen, ist es – aufgrund des Mindestlohns – praktisch nicht mehr möglich, ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis als Minijob abzurechnen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber für diese Mitarbeiter unbedingt eine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich vereinbaren.