Arbeitgeberzuschüsse zu Mahlzeiten

Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit und Vorratskauf

Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit

Die arbeitstäglichen Zuschüsse des Arbeitgebers sind auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit in verschiedenen Geschäften bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt (vgl. Beispiele 1 und 2).

Vorratskauf nicht begünstigt

Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind die hierfür gewährten Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat. Die Abgrenzung Einzelkauf/Vorratskauf dürfte in der Praxis problematisch sein. Allerdings dürfte der Kaufpreis einen Anhalt dafür liefern, ob der Arbeitnehmer eine oder mehrere Mahlzeiten bzw. Komponenten (Bestandteile) dazu erworben hat.