Midijobs

Kennzeichnung des Übergangsbereichs

Auch über den 30. Juni 2019 hinaus sind Beschäftigungen im Übergangsbereich (regelmäßiges Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR) im Meldeverfahren gesondert zu kennzeichnen. Das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ wird durch das Kennzeichen „Midijob“ ersetzt. Es bestehen die nebenstehenden Auswahlziffern:

Die Änderung gilt auch für Entgeltmeldungen mit Meldezeiträumen bis zum 30. Juni 2019, mit der Maßgabe, dass § 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 30. Juni 2019 und somit auch die obere Gleitzonengrenze von 850,00 EUR maßgebend sind. Zudem ist für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30. Juni 2019, in denen auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung verzichtet worden ist, das Kennzeichen „0“ zu verwenden. Werden diese Beschäftigungen mit einem Entgelt in den Grenzen des Übergangsbereichs über den 30. Juni 2019 hinaus fortgeführt, ist das Kennzeichen „2“ zu verwenden.